Es bleibt dabei: E-Geräte-Einsatz ist verboten
(huj) Das Verwaltungsgericht Freiburg hat in einem Urteil vom 15. März die Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgericht von 2006 wiederholt. Danach bleibt es bei dem Verbot des Einsatzes von Elektroreizgeräten an Hunden.
Geklagt hatte der Besitzer eines Windhundes, dem der Einsatz des E-Geräts vom zuständigen Regierungspräsidium bei Strafandrohung untersagt worden war. Zugrunde lag eine Anzeige wegen Hundequälerei. Der Hundebesitzer argumentierte, mit Hilfe des Elektrohalsbandes könne ein mögliches Fehlverhalten des Hundes aus der Ferne korrigiert werden. Er setze das Gerät lediglich beim Steh-Training im Falle aufstehenden Wildes ein. Sein Hund wäre mit einer Leine viel weitergehender in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Verwendet wurde das Gerät Digital Dogtra 2000 NCP.
Die Klage des Hundebesitzers wurde vom Verwalrungsgericht in vollem Umfang zurückgewiesen, weil das Gerät geeignet sei, Hunden Schmerzen zuzufügen. Schon aufgrund der hohen Reichweite des Geräts berge es die Gefahr, dass bei fehlendem zeitlichen Zusammenhang des Reizes mit dem unerwünschten Verhalten unerwünschte Konditionierungen hervorgerufen werden könnten. Bei der Beurteilung dieser Frage komme es nicht auf die konkrete Handhabung des Geräts an, sondern auf seine bauartbedingte Eignung. Der § 3 des Tierschutzgesetzes enthalte ein generelles Verbot von E-Geräten, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig sei. Solche Vorschriften seien aber bislang nicht normiert worden.
Das Gericht führt aus, es komme nicht darauf an, ob das Dogtra-Gerät konkret geeignet isei zu Schmerzen oder gar zu körperlichen Schäden zu führen. Der im Tierschutzgesetz verankerte Begriff „Leiden“ umfasse auch die von dem Begriff Schmerz nicht erfassten Unlustgefühle des Tieres. Die Kammer geht davon aus, dass der Einsatz des Teleimpulsgeräts Dogtra 2000 zu nicht unerheblichen Leiden oder Verhaltensstörungen, mithin tierpsychischen Schäden, führen könne.
Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 15. März 2007, Az. 4 K 2339/05
______________________________________________________________
Qualifizierte Zucht ist zulässig
(huj Ob eine Hundezucht als störend oder nicht wesentlich störend anzusehen ist, beurteilt sich nicht abstrakt nach der Zahl der gehaltenen Hunde, sondern ausschließlich nach den konkreten Verhältnissen vor Ort. Maßgeblich ist dabei auch, zu welchem Zweck die Hundezucht aufgebaut werden soll. So ist eine Hundezucht mit vier Hunden in einem Dorfgebiet zulässig und nicht zu beanstanden. Insbesondere dann nicht, wenn sehr disziplinierte Hunde, die bei Polizei, Zoll, Blindenschulen und THW eingesetzt werden sollen, gezüchtet und ausgebildet werden. Derartige Hunde können nicht mit Hunden in einem Tierheim verglichen werden, die oft mit lautem Gebell in Vebindung zu bringen sind. Hunde in einem Tierheim sind nämlich regelmäßig nicht von klein auf an andere Hunde gewöhnt und erfahren häufig nicht so viel Auslauf und Beschäftigung wie diese Zuchthunde.
Verwaltungsgericht Trier, Az. 5 K 875/05.TR (18/06)
—————————————————————————————
Manchmal ist es einfach Ungeschicklichkeit
(huj) Die Tiergefahr eines Hundes verwirklicht sich allein noch nicht dadurch, dass ein nicht angeleinter Hund ohne aggressives Verhalten auf einen anderen angeleinten Hund zuläuft. Versucht dann der Hundehalter seinen Hund vor dem anlaufenden Hund zu schützen und hält er beide Tiere fest, sodass sich diese nicht beißen können, liegt kein Tatbestand vor, der zu einer Haftung des Hundehalters des frei laufenden Hundes führt, wenn der Hundehalter den nicht angeleinten Hund abwehren will, hierbei zu Fall kommt und sich einen Fußbruch zuzieht. In einer solchen Konstellation kann die Unfallverletzung auch auf eine Ungeschicklichkeit zurückzuführen sein.
Amtsgericht Weinheim, Az. 1 C 75/06
11.01.2007
—————————————————————————————–
Tierheim darf Herausgabe der Hunde nicht verweigern
(huj) Werden einem Tierhalter seine Hunde vom Amtstierarzt weggenommen, weil er seine Tiere erheblich vernachlässigt haben soll und weil diese nunmehr schwerwiegende Verhaltensstörungen aufweisen, so können die Hunde auf Kosten des Tierhalters anderweitig (zum Beispiel in einem Tierheim) untergebracht werden, bis wieder eine artgerechte Haltung sichergestellt ist. Liegt diese Voraussetzung vor, besteht keine Notwendigkeit mehr, die kostenpflichtige Unterbringung im Tierheim fortzusetzen. Der Tierhalter ist nunmehr wieder berechtigt, seine Tiere aus dem Tierheim abzuholen. Das Heim muss die Tiere herausgeben und kann nicht einwenden, dass der Hundehalter erst die Unterbringungskosten (hier: 9200 Euro) bezahlen müsse. Ob die Wegnahme rechtmäßig war und wer im Ergebnis verpflichtet ist, die Kosten der Unterbringung im Tierheim zu tragen, wird erst später entschieden.
Verwaltungsgericht Ansbach, Az. AN 16 E 06.02766
11.01.2007
—————————————————————————————–
Ausgebildeter Hund muss nicht an die Leine
(huj) Ein Hundehalter verstößt nicht gegen die Straßenverkehrsordnung, wenn er seinen Hund außerhalb verkehrsreicher Straßen (hier Feldstraße mit mäßigem Verkehr) nicht anleint, sondern durch Befehle oder Zeichen führt. Nähert sich dem Hundefüher auf einer Feldstraße mit mäßigem Verkehr ein Fahrradfahrer, so ist er nicht verpflichtet, seinen unangeleinten Hund zu sich zu rufen und festzuhalten, wenn der Hund eine Hundschule absolviert hat und an Straßenverkehr gewöhnt ist.
OLG Koblenz, Urteil vom 7. Juli 1997, Az-. 12 U 1312/96
05.01.2007
————————————————————————————-
Erfreuliche Änderung der Tollwutverordnung
Hunde- und Katzeneigentümer aufgepasst! Die Tollwutverordnung wurde zugunsten der Tierbesitzer geändert.
Im Sinne dieser Verordnung liegt nunmehr ein wirksamer Impfschutz bei Hunden und Katzen vor, wenn eine Impfung gegen Tollwut im Falle einer Erstimpfung bei Welpen im Alter von mindestens drei Monaten mindestens 21 Tage nach Abschluss der Grundimmunisierung und längstens um den Zeitraum zurückliegt, den der Impfstoffhersteller für eine Wiederholungsimpfung angibt, oder im Falle von Wiederholungsimpfungen die Impfungen jeweils innerhalb des Zeitraumes durchgeführt worden sind, den der Impfstoffhersteller für die jeweilige Wiederholungsimpfung angibt.
Somit ist nun festgeschrieben, dass es nach dem verwendetem Impfstoff, und nicht stur nach der Verordnung geht, wenn zu bestimmen ist, in welchen Zeitabständen geimpft werden muss.
Es bleibt zu hoffen, dass die Impfstoffhersteller sich schnell auf die neue Rechtslage einstellen und ihre Beipackzettel entsprechend anpassen, damit die Chance auf seltenere Impfungen auch genutzt werden kann.
Internet: http://www.RHJ-law.de/richter
————————————————————————————–
Die finanzielle Seite der Leinenpflicht
Viele Gemeinden haben für bestimmte Gebiete, insbesondere für Wald- und Wohngebiete, oder auch Parkflächen Satzungen oder Verordnungen erlassen, die Hundebesitzer verpflichten, ihre Vierbeiner an der Leine zu führen. Gleiche Anliegen verfolgen mittlerweile auch Landesgesetze, wie das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz – LHundG NRW) oder einige Waldgesetze.
Dies ist in aller Regel – Ausnahmen sind dem Verfasser nicht bekannt – in der Folge dann auch bußgeldbewehrt, wobei die Bußgeldrahmen lokal völlig unterschiedlich ausfallen.
Oft werden zur Durchsetzung der Leinenpflicht – oder zur Aufbesserung der Gemeindekasse – Ordnungshüter auf Überwachungstour geschickt.
Das OLG Düsseldorf (AZ IV-5 Ss-OWi 205/06 – (OWi) 47/06 IV, Beschluss vom 14.12.2006, nun auch in NJW 2007, 1014 veröffentlicht) hatte jüngst einen Fall zu entscheiden, in dem ein solcher Ordnungshüter den erwischten Hundebesitzer aufforderte, den Hund anzuleinen. Der Hundehalter weigerte sich jedoch. Das erstinstanzliche Amtsgericht Krefeld hat den Hundehalter darauf zu einem Bußgeld von 250,00 Euro verurteilt.
Das OLG hielt zwar den Schuldspruch aufrecht, änderte jedoch das Bußgeld drastisch ab. Es war der Ansicht, dass sich aus einem Vergleich zu straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldvorschriften ergebe, dass ein Bußgeld von 250,00 Euro – auch wenn der Bußgeldrahmen in der Verordnung bis 100.000,00 Euro reichte – nicht für einen folgenlosen Verstöß angemessen sei. Weder seien durch den Leinenpflichtverstoß Dritte gefährdet, noch Wege durch Kot verunreinigt worden. Auch ein Wiederholungsfall war nicht gegeben.
Ähnliche Bußgelder werden bei schwerwiegenden Rotlichtverstößen oder Fahren unter Alkoholeinfluss verhängt. Dagegen sah das Gericht die Schwere der tat eher im Bereich eines Parkverstoßes. Daher setzte es die Geldbuße auf 20,00 Euro fest und legte die Kosten überwiegend der Verwaltungsbehörde auf.
Internet: http://www.richter-heidelberg.de
————————————————————————————

